|
Riester-Rente zu den Angebotsberechnungen gem. Alter
Auch Rechtsanwälte können „Riester" über einen beitragsfreien Zulagenvertrag abschließen, sofern der Ehegatte als BfA-mitglied oder als Beamter selbst unmittelbar riesterrentenberechtigt ist. Bei der Riester-Rente kommen 2005 kleine Vereinfachungen wie der Dauerzulagenantrag und der einheitliche Sockelbetrag. Der Berechtigte muss künftig nicht mehr jedes Jahr einen neuen Zulagenantrag stellen. Er kann vielmehr seinen Anbieter bevollmächtigen, für ihn den Zulagenantrag auf elektronischem Wege zu stellen, übrigens auch noch für das vergangene Beitragsjahr 2003. Eine entsprechende Bevollmächtigung des Anbieters kann bereits bei Vertragsabschluss erteilt werden und gilt bis auf Widerruf. Die zentrale Stelle (ZfA) wird zudem befugt, die beitragspflichtigen Einnahmen des Steuerpflichtigen beim Rentenversicherungsträger selbst zu erfragen, so dass in der Regel entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen entbehrlich sind. Durch diese Maßnahmen werden bisherige Fehlerquellen vermieden. Das künftig papierlose Dauerzulageverfahren wird zudem wesentlich unbürokratischer und damit bürgerfreundlicher. Der Katalog der Zertifizierungskriterien wird gestrafft und zugunsten der Anleger vereinfacht. Den Anlegern wird die Möglichkeit eingeräumt, Einmalauszahlungen bzw. variable Teilraten bis zu insgesamt 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals zur freien Verwendung zu entnehmen. Ab 1. Januar 2006 werden geschlechtsneutrale Tarife vorgeschrieben. Frauen und Männer erhalten dadurch die gleichen monatlichen Leistungen. Im Übrigen können auch bereits abgeschlossene Altersvorsorgeverträge aufgrund einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Anbieter und Anleger auf die neuen Kriterien umgestellt werden.
Unisex-Tarife
Ab 2006 gilt das neue Prinzip "gleiche Rente für gleichen Beitrag", das bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt. Frauen bekommen dann ebensoviel Rente wie Männer, obwohl sie die Rente etwa zehn bis 15 Prozent länger beziehen. . Zertifizierte Altersvorsorgeverträge, die nach dem 31. Dezember 2005 abgeschlossen werden, müssen solche Tarife vorsehen. Dadurch wird sicher gestellt, dass Frauen und Männer bei gleichen Beiträgen auch die gleichen monatlichen Leistungen erhalten.
Auf bereits abgeschlossene Verträge haben die Änderungen keine Auswirkungen.
Es besteht bei vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossenen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen weder die Verpflichtung zur Umstellung auf Unisex-Tarife noch entfällt die steuerliche Förderbarkeit der Beiträge, wenn nicht umgestellt wird. Einigen sich Anleger und Anbieter jedoch einvernehmlich auf eine entsprechende Übernahme, so ist das ohne eine erneute Zertifizierung des Vertrags möglich. Der Abschluss nach herkömmlichen differenzierenden Tarifen ist noch bis zum 31. Dezember 2005 erlaubt.
Der Verbraucherschutz wird verbessert. Die vorvertraglichen und die vertraglichen Informationspflichten der Anbieter gegenüber den Anlegern werden ergänzt. Anbieter müssen künftig Angaben über die Anlagemöglichkeiten, die Struktur des Portfolios und das Risikopotenzial machen. Zudem müssen sie über die Verwendung der Beiträge im Hinblick auf ethische, soziale und ökologische Belange unterrichten. Außerdem sollen Standardberechnungen seitens der Anbieter den Verbrauchern einen besseren Produktvergleich ermöglichen. Hierbei muss das jeweilige Guthaben nach zehn Jahren Laufzeit vor und nach Abzug der Wechselkosten unter Zugrundelegung alternativer Verzinsungen von zwei, vier, oder sechs Prozent im Jahr ausgewiesen werden. Der besondere Pfändungsschutz der Riester-Rente bleibt erhalten. Auch nach der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II bleiben damit das angesammelte Kapital und die laufenden Beiträge zu einem Riester-Vertrag vor Anrechnung geschützt.
Ab dem Jahr 2005 gilt ein einheitlicher Sockelbetrag, der unabhängig von der Kinderzahl 60 Euro jährlich beträgt. Künftig ist auch die Abfindung von Kleinbetragsrenten förderunschädlich möglich. Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt (2004 = 24,15 Euro). Die Regelung wurde somit der Regelung im Betriebsrentengesetz angepasst. Für die Berechnung dieser Grenze sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge eines Steuerpflichtigen insgesamt zu berücksichtigen. Hierdurch soll die missbräuchliche Aufteilung von Verträgen vermieden werden.
|
|