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Informationen zum Krankentagegeld für Freiberufler.
Krankentagegeld für Rechtsanwälte, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfer und andere Freiberufler.

Ob Rechtsanwalt, Steuerberater oder Grafiker - für alle freien Berufe gilt: Wer nicht arbeiten kann, verdient auch nicht. Eine längere Arbeitsunfähigkeit kann deshalb die Existenz kosten. Denn die laufenden Kosten bleiben - auch wenn kein Geld hereinkommt. Für diese Probleme gibt es eine Lösung - die Krankentagegeld-Versicherung für Freiberufler.

Die Krankentagegeldversicherung: Damit Sie auch ohne Einkommen Ihr Auskommen haben
Bei Arbeitsunfähigkeit
Unbegrenzte Leistungsdauer bei Arbeitsunfähigkeit
Flexible Wahl des Leistungsbeginns
Leistungsbeginn auf Wunsch schon ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit

Selbständige und Freiberufler können den Einkommensverlust sowohl bei der GKV als auch bei der PKV früher absichern, da eine Lohnfortzahlung ab der 6. Woche für diesen Personenkreis entfällt. Aus diesem Grund können Selbstständige oder Freiberufler bereits ab dem 4. oder 8. Tag den Einkommensverlust in mit einer Krankentagegeldversicherung absichern.

Die Krankentagegeldversicherung dient zur Sicherung des Einkommens im Falle einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit. Diese Arbeitsunfähigkeit kann bedingt sein, durch Krankheit oder auch durch einen Unfall. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn dein Arzt die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit feststellt. Für den Selbstständigen und den Freiberufler ist ein Krankheitsfall meist mit besonders hohen Einkommensverlusten verbunden.
Für diesen Personenkreis bieten einige wenige private Krankenversicherungen Krankentagegeldtarife die ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der Großteil der PKV verfügt über Tarife die ab 8. Tag den Einkommensverlust auffangen.

Häufig bieten die Unternehmen gestaffelte Karenzzeiten an. „Karenzzeiten" bedeutet, dass nach Eintritt einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Krankentagegeldleistung nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit gezahlt wird.
Diese Staffelung hängt von individuellen Gegebenheiten des Versicherten ab, z. B. ob finanzielle Rücklagen für Krankheitsfälle vorhanden sind oder nicht.

Der Selbstständige oder Freiberufler sollte grundsätzlich seine Nettoeinkünfte plus den Aufwand für den PKV- Beitrag absichern. Bei der privaten Krankenversicherung muss nämlich im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenkasse der Beitrag im Falle der Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt werden. 

Leistungseinschränkung
Der Geltungsbereich für die Leistung aus der Krankentagegeldversicherung ist ausschließlich Europa.
Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Es wird allerdings nur dann das Krankentagegeld gezahlt, wenn der Versicherte sich einer stationären Behandlung unterzieht.

Die Beträge müssen auch während der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden. Der Selbstständige oder Freiberufler sollte daher grundsätzlich seine Nettoeinkünfte plus den Aufwand für den PKV- Beitrag absichern.

In folgenden Fällen sind keine Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung zu erwarten:
Krankheiten oder Unfälle, die vorsätzlich herbeigeführt worden sind ( mut- und böswillige Handlungen werden als Vorsatz bezeichnet)
bei Entziehungskuren, aufgrund einer Suchtkrankheit
In Fällen der Kur- und Sanatoriumsbehandlung und bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger
während der Mutterschaftszeiten
bei Unterbringung aufgrund von Pflegebedürftigkeit bzw. Verwahrung
für alle Vorerkrankungen, die durch den Versicherer nicht über Risikozuschläge als versicherbar zugesagt wurden, sondern vom Versicherungsschutz ausgeschlossen worden sind.


Wird eine Krankentagegeldversicherung ohne Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen sehen die meisten PKV- Unternehmen eine Kündigungsmöglichkeit in der ersten 3 Jahren von.
Die Wartezeiten in der Krankenhaustagegeldversicherung können ebenfalls zu Leistungseinschränkungen führen.
Die allgemeinen Wartezeiten betragen drei Monate, sie entfallen jedoch bei einem Unfall.
Die besonderen Wartezeiten betragen in der Regel acht Monate und gelten z. B. für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferchirurgie.

Unter Umständen können die Wartezeiten entfallen, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. 

Beitragsberechnung
Die Höhe der Beitragszahlung ist abhängig von:
Tarif
Eintrittsalter
Geschlecht
Gesundheitszustand

Beiträge und Versicherungsleistung gleichen sich äquivalent aus. Obwohl die Beitragsstaffelung je nach Eintrittsalter erfolgt, erhöht sich der Beitrag aufgrund des Älterwerdens nicht.
Durch häufigere, aufwendigere Erkrankungen, wie nicht zuletzt das Geburtskostenrisiko, ist der Beitrag bei weiblichen Versicherungsnehmern in der Regel etwas höher.

Der Bruttobeitrag setzt sich zusammen aus:
Risikobeitrag
Altersrückstellung
Sicherheitszuschlag
Verwaltungskosten
Abschlusskosten
Schadenregulierungskosten
Aufwendungen für zugesagte Beitragsrückerstattung

Beitragserhöhungen werden durch steigende Kosten im Gesundheitswesen und der damit verbundenen zunehmender Beanspruchung der Versicherungsleistungen verursacht. Die tatsächlich erforderlichen Versicherungsleistungen vergleichen die Versicherer jedes Jahr mit den Kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt sich dabei eine Veränderung von mindestens 10 %, dann werden alle Beiträge vom Versicherer überprüft und je nach Genehmigung geschieht eine Anpassung durch einen Treuhänder. Dies gilt übrigens auch für die Erhöhung der Selbstbeteiligung laut §§8b, 18 MB/KK und §8b MB/KT.

Werden während der Laufzeit eines Vertrages individuelle Änderungen im Versicherungsschutz vereinbart, kommt es ebenfalls zu Beitragsänderungen. Bei diesen Änderungen gilt dann zwar das tatsächliche Eintrittsalter, aber es werden alle bis dahin vorhandenen Altersrückstellungen angerechnet, vorausgesetzt der Versicherer und der Musterbedingungsbereich bleiben gleich.

Außerdem besteht noch die Möglichkeit der „Vergreisung der Tarife", denn wegen der Wettbewerbsfähigkeit werden neue Tarife auf den Markt gebracht. Das hat zur Folge, dass junge Versicherer abwandern, ohne dass neue hinzukommen. Auch kommt es zu sprunghaften Beitragsanpassungen, wenn die alten Tarife für Neuzugänge geschlossen werden. Allerdings muss der Versicherer allen Versicherungsnehmern die Übernahme in den neuen Tarif, ohne eine erneute Gesundheitsüberprüfung und Risikozuschläge gewähren. 

Leistungsabwicklung
Die Versicherungsunternehmen unterscheiden sich schon bei der zeitlichen Anzeige ( Meldung ) der Arbeitsunfähigkeit:

Einige Unternehmen fordern, dass die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sofort nach Eintritt angezeigt wird;
anderen PKV - Unternehmen braucht man erst nach Ende der Karenzzeit den Arbeitsunfähigkeitsnachweis zu erbringen.

Ganz wichtig ist, dass der behandelnde Arzt eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ist der Versicherte z.B. dazu in der Lage beaufsichtigend tätig zu sein, entfällt der Anspruch auf die Krankentagegeldzahlung.

Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass der Versicherte während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen niedergelassenen approbierten Arzt, einen Zahnarzt oder in einem Krankenhaus behandelt wird. Dem Versicherungsunternehmen ist regelmäßig der Nachweis der AU zu erbringen. Die PKV - Unternehmen bedienen sich hier eines sog. Pendelformulars, dass von Versicherungsunternehmen an den VN geschickt wird. Dieser muss das Formular von dem behandelnden Arzt beantworten und wieder an das Versicherungsunternehmen schicken. 

Kündigung
Wichtig: man sollte nie die private Krankentagegeldversicherung kündigen, bevor die schriftliche Versicherungsbestätigung des neuen Versicherers vorliegt.
Bei den Verträgen ist das Versicherungs- und das Kalenderjahr zu unterscheiden. Das Versicherungsjahr beginnt zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. Die meisten Versicherungsunternehmen „überführen" das erste Versicherungsjahr am 31.12. in das Kalenderjahr.
Die private Krankenversicherung kann in diesem Fall zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Dennoch definieren einige PKV-Unternehmen ausschließlich das Versicherungsjahr (12 Monate Vertragsdauer ab Versicherungsbeginn). In diesen Fällen gilt für eine Kündigung das Versicherungsjahr, dass durch den ursprünglichen Beginnmonat erklärt ist. Auch hier muss die Kündigung 3 Monate vorher beim Versicherer eingehen Die Kündigung kann auf einzelne mitversicherte Personen oder Tarife beschränkt sein.
Ist die Krankentagegeldversicherung mit einer Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen und es tritt die Versicherungspflicht eintritt, kann die Krankheitskostenversicherung innerhalb von max. zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend gekündigt werden.
Falls der Versicherer Leistungen einschränkt oder Beiträge erhöht kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Kenntnis den Vertrag aufheben.
Bei den sog. Teilkostentarifen wie Krankentagegeldtarife haben einige Versicherer die Möglichkeit den Versicherungsvertrag innerhalb der ersten 3 Jahre zu kündigen, wenn dieser Tarif nicht gleichzeitig mit einer Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen wurde.
Trifft dies zu und der Versicherer kündigt Tarifbestandteile oder einzelne mitversicherte Personen aus dem Vertrag, dann hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens den restlichen Vertrag zu kündigen.

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