|
Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - 1 - Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg Abschnitt I Organisation § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Aufgabe (1) Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Stuttgart. (2) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes und dieser Satzung zu gewähren. § 2 Organe (1) Die Organe des Versorgungswerkes sind: 1. die Vertreterversammlung 2. der Vorstand. (2) Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Amtes und, auch nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt, zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 3 Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung besteht aus dreißig Vertretern. Jeder Vertreter muss dem Versorgungswerk angehören. Die Zahl der Vertreter aus den einzelnen Rechtsanwaltskammerbezirken bestimmt das Justizministerium Baden-Württemberg nach dem Verhältnis der dem Versorgungswerk angehörenden Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg. (2) Die Vertreter und die Ersatzvertreter werden von den Mitgliedern des Versorgungswerkes durch Briefwahl gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung. (3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit ihrem ersten Zusammentreten. (4) Die Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt weiter, bis neue Vertreter gewählt sind und eine neue Vertreterversammlung zusammentritt. (5) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte für die laufende Wahlperiode einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Das Nähere regelt die Wahlordnung. (6) Die Vertreterversammlung beschließt über: 1. den Erlass und die Änderung der Satzung, sowie der Wahlordnungen und ihrer Geschäftsordnung, 2. die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seines Stellvertreters, 3. die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes, 4. die Feststellung des Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes, 5. die Festsetzung des Mindestbeitrages, des Beitragssatzes für den Regelpflichtbeitrag, und des Rentensteigerungsbetrages für Rentenfälle nach dem 31.12.1986, 6. die Grundsätze der Vermögensanlage, 7. die Grundsätze für die Bemessung der Versorgungsleistungen, 8. die Aufwandsentschädigung und Unkostenerstattung der Vertreter und des Vorstandes und die Entschädigung und Vergütung nach § 4 Absatz 11, 9. Überleitungsabkommen mit anderen Versorgungswerken, Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - 2 - 10. die Zustimmung zur Übertragung der Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerkes durch den Vorstand auf eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts. (7) Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter. Die Änderung der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung. (8) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. (9) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich, spätestens binnen 3 Monaten nach Vorlage des Rechnungsabschlusses, zusammen. Sie hat außerdem auf schriftliches Verlangen des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder der Vertreterversammlung zusammenzutreten. Sie wird von ihrem Vorsitzenden mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. (10) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind nicht öffentlich. (11) Scheidet ein Vertreter während seiner Amtszeit aus der Vertreterversammlung aus, tritt an seine Stelle für die Dauer seiner Amtszeit der Ersatzvertreter, der in dem Rechtsanwaltskammerbezirk des ausscheidenden Vertreters die höchste Stimmzahl auf sich vereinigt hat. In der ersten Amtszeit der Vertreterversammlung rückt derjenige Ersatzvertreter nach, der von der jeweiligen Rechtsanwaltskammerversammlung gewählt worden ist. § 4 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens vier dem Versorgungswerk angehören müssen. Im übrigen können nur Rechtsanwälte, Diplommathematiker oder andere geeignete Fachleute Mitglied des Vorstandes sein. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von deren Amtszeit gewählt. (3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen dem Versorgungswerk angehören. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. (4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes wird der Nachfolger von der Vertreterversammlung in der nächsten Sitzung für die restliche Amtszeit gewählt. Bis zur Wahl des Nachfolgers hat das ausscheidende Vorstandsmitglied die Geschäfte weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, hat der Vorsitzende der Vertreterversammlung für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen und zur Wahl eines ordentlichen Ersatzmitglieds alsbald die Vertreterversammlung einzuberufen; dies gilt nur, wenn die Beschlussfähigkeit des Vorstands oder die gesetzliche Vertretung des Versorgungswerks ansonsten nicht mehr gegeben ist. Im letztgenannten Fall steht dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung auch das Recht zu, den Vorsitzenden des Vorstandes und/oder dessen Stellvertreter zu bestimmen. (5) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann Dritten die Anwesenheit gestatten. (6) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung durch. Er beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerkes, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leitet die Verwaltung des Versorgungswerkes und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. (7) Der Vorstand beschließt über die Anträge der Mitglieder. Die Geschäftsordnung des Vorstandes kann vorsehen, dass Beschlüsse über Anträge bezüglich der Mitgliedschaft, der Beiträge und der Leistungen anstelle vom Vorstand von zwei Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - 3 - geschäftsordnungsmäßig bestellten Mitgliedern des Vorstands einstimmig gefasst werden können. Sie kann ferner vorsehen, dass routinemäßig zu erledigende Anträge durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder die Geschäftsführung erledigt werden können. (8) Der Vorstand hat binnen 3 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht nebst Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Rechnungsabschluss) der Vertreterversammlung zur Feststellung vorzulegen. (9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. (10) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter. (11) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, seine Mitglieder haben jedoch Anspruch auf angemessene Entschädigung für Zeitaufwand. Eine Vergütung der nach Absatz 1 Satz 2 bestellten Mitglieder des Vorstandes bleibt vorbehalten. (12) Der Vorstand bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Weisung des Vorstands und vollzieht dessen Beschlüsse. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands auf dessen Verlangen mit beratender Stimme teil. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Verwaltung und/oder Geschäftsführung des Versorgungswerkes auch einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen. (13) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Abschnitt II Mitgliedschaft § 5 Mitgliedschaft kraft Gesetzes (1) Mitglied des Versorgungswerkes ist, wer am 01.01.1985 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Mitglied des Versorgungswerkes wird, wer nach dem 01.01.1985 als natürliche Person Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg wird und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (3) Mitglied kann nicht werden, wer berufsunfähig ist. Bei Zweifeln kann das Versorgungswerk eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. § 6 Befreiung von der Mitgliedschaft Auf Antrag wird von der Mitgliedschaft befreit, 1. wer aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsoder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe geworden ist und seine Mitgliedschaft aufrechterhält, sofern er dorthin Beiträge entsprechend § 11 entrichtet; 2. wer aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslanges Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat; 3. wer ein öffentliches Mandat innehat oder ein öffentliches Amt bekleidet, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und aufgrund dieses Mandates oder Amtes gesetzlichen Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung hat; Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - 4 - 4. wer eine Befreiung von der Mitgliedschaft in einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlichrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Baden-Württemberg erwirkt hat, wenn der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht; 5. wer am 1.1.1985 bereits als Rechtsanwalt zugelassen und Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung war sowie einen Befreiungsantrag nach § 6, Abs. 1 SGB VI oder entsprechenden Bestimmungen nicht gestellt hat und nicht stellt. 6. wer infolge der öffentlich-rechtlichen Zulassung zu einem Beruf, welcher der Zulassung als deutscher Rechtsanwalt entspricht, ohne Befreiungsmöglichkeit Versorgungsbeiträge zu einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) entrichten muss und auch tatsächlich entrichtet. § 7 Befreiungsantrag (1) Ein Befreiungsantrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. (2) Die Befreiung wirkt ab Eintritt ihrer Voraussetzungen. § 8 Aufhebung der Befreiung Die Befreiung von der Mitgliedschaft wird auf Antrag aufgehoben, wenn eine ärztliche Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Versorgungswerkes auf Kosten des Antragstellers zu Bedenken keinen Anlass gibt und der Antragsteller bei Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 9 Mitgliedschaft auf Antrag (1) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg, die nicht gemäß § 5 Absätze 1 und 2 Mitglied des Versorgungswerkes sind, und Patentanwälte und freiberuflich tätige Notare mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg werden auf Antrag Mitglieder des Versorgungswerkes, wenn sie am 1.1.1985 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren ab dem 1.1.1985 zu stellen. (2) Patentanwälte und freiberuflich tätige Notare mit Kanzleisitz in Baden- Württemberg, die erst nach dem 31.12.1984 zugelassen oder bestallt werden, können den Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren ab ihrer Zulassung oder Bestallung stellen, wenn sie bei Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (3) § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. § 10 Beginn, Ende und Weiterführung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft eingetreten oder die Voraussetzungen für eine Befreiung weggefallen sind, sofern in diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Die Mitgliedschaft nach Aufhebung der Befreiung (§ 8) und auf Antrag (§ 9) beginnt mit dem Eingang des Antrages beim Versorgungswerk. (2) Aus dem Versorgungswerk scheiden Mitglieder aus, wenn sie einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg nicht mehr angehören. Die Mitgliedschaft bleibt mit allen Rechten und Pflichten aufrecht erhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach dem Ausscheiden beantragt. Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - 5 - (3) Die nach Absatz 2 Satz 2 fortgesetzte Mitgliedschaft kann vom Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk mit einer Frist von 3 Monaten auf den Schluss eines Kalendervierteljahres für beendet erklärt werden, wenn das Mitglied nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist. Die nach Absatz 2 Satz 2 fortgesetzte Mitgliedschaft kann durch Ausschluss des Mitglieds durch das Versorgungswerk beendet werden, wenn das Mitglied sich mit der Beitragszahlung in Verzug befindet und eine schriftlich bestimmte, angemessene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen ist und dem Mitglied für diesen Fall der Ausschluss angekündigt worden ist. Der Ausschluss wird mit der Zustellung der Entscheidung wirksam. (4) Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles. (5) Patentanwälte und Notare sind auf Antrag aus der Mitgliedschaft zu entlassen, wenn sie ihre Kanzlei in Baden-Württemberg aufgeben. (6) Bei Mitgliedern, die gemäß § 12 Absatz 1 von der Beitragspflicht befreit worden sind, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des 31.12.2003. Abschnitt III Beiträge und Nachversicherung § 11 Beiträge (1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag entspricht dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach § 158 SGB VI und ist ein bestimmter Teil der für den Sitz des Versorgungswerkes maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI (Beitragssatz). (2) Für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung nicht erreicht, tritt auf Antrag für die Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens; hinzugerechnet werden alle Einkünfte einschließlich der Gewinnanteile als Gesellschafter an einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer Gesellschaft sozietätsfähiger Berufe (§ 59c BRAO). Der Nachweis wird erbracht 1. durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides oder, solange dieser noch nicht vorliegt, durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstige geeignete Belege, jeweils für das vorletzte Kalenderjahr; maßgebend sind die gesamten Jahreseinnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Betriebsausgaben desselben Jahres und vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen; und 2. bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommenssteuergesetzes durch Vorlage einer Entgeltbescheinigung der das Entgelt anweisenden oder auszahlenden Stelle für das letzte Kalenderjahr. (3) Der Mindestbeitrag beträgt 1/13 des Regelpflichtbeitrages im Sinne des Absatzes 1. (4) Das Einkommen kann geschätzt werden, wenn glaubhafte Einkommensangaben und Belege trotz Aufforderung unter Fristsetzung nicht vorgelegt werden. Die Festsetzung des Beitrages aufgrund einer Einkommensschätzung kann geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung des Beitragsbescheides glaubhaft macht, dass die Schätzung dem tatsächlichen Einkommen nicht entsprach. (5) Ein Antrag nach Absatz 2 kann, sofern ein bestandskräftiger Beitragsbescheid bereits vorliegt, nur für die Zukunft gestellt werden. Er bindet das Mitglied für das laufende Jahr. Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - 6 - § 12 Ermäßigung der Beiträge (1) Wer nach § 5 Absatz 1 Mitglied des Versorgungswerkes am 1.1.1985 geworden ist, kann ohne Angabe von Gründen die Ermäßigung des Regelpflichtbeitrages um je ein Zehntel bis zu fünf Zehnteln beantragen. Eine weitergehende Ermäßigung auf vier Zehntel oder auf drei Zehntel des Regelpflichtbeitrages oder eine Befreiung von der Beitragspflicht kann beantragen, wer vor dem 1.1.1985 für sein Alter, seine Berufsunfähigkeit und seine Hinterbliebenen anderweitige Vorsorge getroffen hat. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn 1. vor dem 1.1.1985 eine Kapital- oder Rentenversicherung auf den Erlebens- und Todesfall mindestens auf das 60. Lebensjahr und höchstens auf das 68. Lebensjahr des Mitgliedes und mit einer monatlichen Beitragspflicht in Höhe von mindestens fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrages abgeschlossen wurde und frei von Rechten Dritter unterhalten wird, 2. eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit einer monatlichen Beitragspflicht von fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrages besteht und die Wartezeit erfüllt ist. (2) Wer nach § 9 Abs. 1 die Mitgliedschaft beantragt, kann gleichzeitig ohne Angabe von Gründen die Ermäßigung des Regelpflichtbeitrages um je ein Zehntel bis auf fünf Zehntel beantragen. (3) Mitglieder, die miteinander verheiratet sind und die jeweils mindestens den Regelpflichtbeitrag zu entrichten verpflichtet sind, können gemeinsam die Ermäßigung des Regelpflichtbeitrages für einen Ehegatten bis zu fünf Zehnteln beantragen. (4) Während der ersten 36 Monate ab seiner erstmaligen Zulassung als Rechtsanwalt zahlt ein Mitglied, das ausschließlich als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig ist und bei seiner Zulassung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf Antrag nur den halben Pflichtbeitrag, mindestens jedoch den Mindestbeitrag (§ 11 Absatz 3). Entsprechendes gilt für Patentanwälte und Notare. (5) Anträge nach Absatz 1 können nur bis zum 31.12.1986 gestellt werden. Anträge nach Absätzen 3 und 4 können nur innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mitglieder, die wegen ihrer Mitgliedschaft zum Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wurden. (7) Wer eine Beitragsermäßigung nach Abs. 1 auf bis zu fünf Zehntel des Regelpflichtbeitrages in Anspruch genommen hat, kann hierauf bis längstens 31. Dezember 1989 verzichten, wenn er bei diesem Verzicht das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Verzicht kann ohne Rücksicht auf das Lebensalter bis zum 31.12.1985 erklärt werden. Ab dem dem Verzicht folgenden Monat hat er dann den vollen Pflichtbeitrag zu entrichten. § 8 gilt entsprechend. § 13 Besondere Beiträge (1) Mitglieder, die zugleich Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrages. (2) Mitglieder, die während einer Arbeitslosigkeit oder während einer Rehabilitation Ansprüche gegen die Bundesanstalt für Arbeit oder gegen den zuständigen Träger der Rehabilitation haben, leisten für diese Zeit Beiträge in der Höhe, in der für sie Beiträge von der Bundesanstalt für Arbeit oder dem Rehabilitationsträger zu gewähren sind. (3) Während des Wehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz leisten Mitglieder, die 1. nach § 6 Absatz 1 SGB VI von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, einen Beitrag in Höhe des Regelpflichtbeitrages, Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - 7 - 2. nicht nach § 6 Absatz 1 SGB VI von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, einen Beitrag nach Absatz 1, höchstens jedoch den für sie während des Wehrdienstes oder des Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes von dritter Seite zu gewährenden Beitrag. 3. Die Ziffern 1 und 2 gelten entsprechend bei anderen gesetzlichen Rentenversicherungspflichten. § 14 Zusätzliche Beiträge (1) Auf Antrag können zusätzliche Beiträge entrichtet werden, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Diese dürfen zusammen mit anderen Beiträgen 13 Zehntel des Regelpflichtbeitrages nicht überschreiten. Andere Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind alle Beiträge zu gesetzlichen Versorgungseinrichtungen. (2) Der Antrag bindet bis zum Widerruf. Der Widerruf wirkt ab dem 1. Januar des Folgejahres. (3) Zusätzliche Beiträge können nicht entrichtet werden für Zeiten a) vor Antragstellung, b) der Berufsunfähigkeit, c) des Anspruches auf Versorgungsleistungen, d) nach Vollendung des 65. Lebensjahres, e) eines ermäßigten oder besonderen Beitrages. § 15 Beitragsverfahren (1) Das Versorgungswerk setzt die Beiträge durch Bescheid fest. Das Mitglied ist zur Entrichtung des festgesetzten Beitrages verpflichtet. (2) Die Beiträge sind für den Kalendermonat am 15. dieses Monats fällig und bis dahin zu entrichten, erstmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk begründet wurde. Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft bereits vor dem 1.6.1985 begründet wurde, beginnt die Beitragspflicht mit dem 1.6.1985. (3) Der Beitrag ist nur und erst entrichtet, wenn er einem Postgiro -, Bank- oder Sparkassenkonto des Versorgungswerkes gutgeschrieben ist. Vor Fälligkeit gezahlte Beiträge gelten als erst bei Fälligkeit entrichtet. (4) Beiträge können niedriger festgesetzt werden, und einzelne Bemessungsgrundlagen, die die Beiträge erhöhen, können bei der Festsetzung der Beiträge unberücksichtigt bleiben, wenn anderenfalls die Erhebung der Beiträge nach Lage des einzelnen Falles grob unbillig wäre. (5) Beiträge können gestundet werden, wenn ihre Entrichtung bei Fälligkeit für das Mitglied eine besondere Härte darstellen würde. Die Stundung kann von der Entrichtung von Zinsen in Höhe von höchstens 6 % p.a. abhängig gemacht werden. (6) Auf rückständige Beiträge können Säumniszuschläge entsprechend § 24 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches erhoben werden. (7) Festgesetzte Beiträge, Zinsen, Säumniszuschläge und Kosten werden gegen das Mitglied und dessen Rechtsnachfolger nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg vollstreckt. (8) Die Beitragspflicht endet mit dem Kalendermonat, 1. in dem das Mitglied stirbt oder 2. in dem seine Mitgliedschaft aus anderen Gründen endet oder 3. für den Altersruhegeld gewährt wird, 4. in dem Berufsunfähigkeit eintritt, bei angestellten Mitgliedern jedoch erst mit Einstellung der Gehaltszahlung. (9) Für die letzten 12 Kalendermonate vor der Beendigung der Beitragspflicht noch nicht entrichtete fällige Pflichtbeiträge können binnen 6 Monaten nach Beendigung der Beitragspflicht von den nach § 24 Anspruchsberechtigten durch Einmalzahlung Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - 8 - nachentrichtet werden, sofern bei Beendigung der Beitragspflicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 oder § 21 Abs. 1 Ziff. 4 erfüllt sind. Im übrigen ist eine Nachentrichtung von Beiträgen, mit Ausnahme der Beiträge für den laufenden Monat, nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht zulässig. § 16 Erfüllungsort (1) Erfüllungsort für den Beitrag ist der Sitz des Versorgungswerkes. § 17 Nachversicherung (1) Wird Antrag auf Nachversicherung aufgrund der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei dem Versorgungswerk gestellt, so führt das Versorgungswerk die Nachversicherung nach den folgenden Bestimmungen durch. (2) Beim Versorgungswerk können Mitglieder nachversichert werden, deren Mitgliedschaft kraft Gesetzes beim Versorgungswerk spätestens beim Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet war oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird, sofern sie das 45. Lebensjahr zu Beginn der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung noch nicht vollendet hatten. (3) Der Antrag auf Nachversicherung ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung zu stellen. Ist das nachzuversichernde Mitglied verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe bzw. dem Witwer zu. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehegatte den Antrag stellen. (4) Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge gemäß § 11 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wurde. Die während der Nachversicherungszeit tatsächlich entrichteten Beiträge gelten als zusätzliche Beiträge im Sinne des § 14 und werden ohne Zinsen zurückerstattet, sofern sie mit der Nachversicherung zusammen 13 Zehntel des Regelpflichtbeitrages übersteigen. (5) Der Nachversicherte gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherungszeit und bis zu deren Ende auch dann als Mitglied kraft Gesetzes beim Versorgungswerk, wenn die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk erst innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird. Das Ruhen der Beitragspflicht und der Eintritt des Versorgungsfalles stehen der Nachversicherung nicht entgegen. (6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Mitglieder nach § 9 Abs. 2, wenn sie spätestens innerhalb eines Jahres nach dem 1.1.1985 oder dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung dem Versorgungswerk beitreten und die Nachversicherung beim Versorgungswerk beantragen. § 18 Erstattung und Überleitung der Beiträge (1) Endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk vor Ablauf von 60 Monaten, ohne dass das Mitglied das Recht zur Weiterversicherung (§ 10 Absatz 2) ausübt, sind dem Mitglied sechzig vom Hundert seiner bisher geleisteten Beiträge auf Antrag zu erstatten. Hat das Versorgungswerk bereits Leistungen erbracht, so ist der Erstattungsbetrag um sechzig vom Hundert dieser Leistungen zu kürzen. (2) Endet eine Mitgliedschaft auf Antrag (§ 9) vor Ablauf der Wartezeit (§ 21 Absatz 2), sind neunzig vom Hundert der entrichteten Beiträge zu erstatten. (3) Die Erstattung erfolgt ohne Zinsen. Von der Erstattung sind Nachversicherungsbeiträge ausgeschlossen. Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - 9 - (4) Endet die Mitgliedschaft und entsteht eine neue Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk, mit dem ein Überleitungsabkommen besteht, werden die geleisteten Beiträge entsprechend diesem Abkommen auf das andere Versorgungswerk übergeleitet. (5) Die Erstattung oder Überleitung der Beiträge muss binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft beantragt werden. Nach Erstattung oder Überleitung ist eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nach § 10 Abs. 2 ausgeschlossen. (6) Ist eine Ehesache anhängig, bei der ein Versorgungsausgleich stattfinden kann, ruhen Erstattung oder Überleitung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. (7) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, ist eine Erstattung ausgeschlossen. Abschnitt IV Leistungen § 19 Leistungen (1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen: 1. Altersrente, 2. Berufsunfähigkeitsrente, 3. Hinterbliebenenrente, 4. Sterbegeld, 5. Kapitalabfindung. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. (2) Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen werden nach § 23 gewährt. § 20 Altersrente (1) Jedes Mitglied hat ab dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf lebenslange Altersrente. Das gilt auch für ehemalige Mitglieder, deren Beiträge weder erstattet noch übergeleitet worden sind. (2) Auf Antrag wird die Altersrente schon vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an, gewährt. Die Rente - Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrente - wird für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme zwischen der Vollendung des 60. und der Vollendung des 65. Lebensjahres gekürzt. Die Kürzung beträgt für jeden Monat zwischen Vollendung des 63. und Vollendung des 65. Lebensjahres 0.5 vom Hundert, für jeden Monat zwischen Vollendung des 60. und Vollendung des 63. Lebensjahres 0.35 vom Hundert des beim tatsächlichen Rentenbeginn erreichten Anspruchs. (3) Auf Antrag wird der Beginn der Rentenzahlung über die Altersgrenze hinaus aufgeschoben, jedoch längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. Das Mitglied ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Antrag weiterhin Beiträge in bisheriger Höhe zu entrichten. Den Antrag auf Aufschiebung der Rente und den Antrag auf Weiterzahlung der Beiträge muss das Mitglied vor Vollendung seines 65. Lebensjahres stellen. Die Rente - Altersrente und nachfolgende Hinterbliebenenrenten - wird für jeden nach Erreichen der Altersgrenze von 65. Lebensjahren liegenden Monat der hinausgeschobenen Inanspruchnahme um 0.4 vom Hundert des bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreichten Anspruchs und bei Beitragsfortzahlung um weitere 0.4 vom Hundert der Summe der weiterbezahlten Beiträge erhöht. Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - 10 - (4) Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente ist eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung der festgesetzten Beiträge für mindestens sechzig Monate. (5) Ist bei Beginn der Altersrente keine sonstige Person vorhanden, die Leistungen des Versorgungswerkes beanspruchen könnte, so erhält das Mitglied auf Antrag einen Zuschlag in Höhe von zwanzig vom Hundert der Altersrente. Damit entfallen Ansprüche auf Hinterbliebenenrente und Kapitalabfindung.
|
|