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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Als Rechtsanwalt kümmern Sie sich tagtäglich um die Rechtsfragen Ihrer Mandanten und sind durch Ihre berufliche Tätigkeit zahlreichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Neue Rechtsprechungen wie die Änderungen des Schuldrechts und der Zivilprozessordnung machen die Vermeidung von Haftungsfällen immer schwerer. Ein Fehler - und sei es nur ein Flüchtigkeitsfehler - kann Ihre Existenz gefährden.
Statistisch gesehen meldet jeder vierte bis sechste Rechtsanwalt seinem Berufshaftpflichtversicherer pro Jahr einen Versicherungsfall. Auch die Höhe der Schadenersatzforderungen steigt erheblich. Derzeit übersteigt der geltend gemachte Anspruch bei 15% aller gemeldeten Großschäden deutlich die vereinbarte Deckungssumme.

Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Anwaltsnotare

Rechtsanwälte und Anwaltsnotare haften, wenn sie bei der Ausübung ihres Berufes (z. B. Rechtsberatung, Prozessführung oder Beurkundung), einem anderen, insbesondere Mandanten, versehentlich einen Vermögensschaden zufügen.

Alternativ zur separaten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bieten wir für spezielle Deckungssummen eine kombinierte
Berufs-, Büro- und Umwelt-Haftpflichtversicherung an, falls bei beruflichen Tätigkeiten auch Personen zu Schaden kommen oder Sachen zerstört oder beschädigt werden. Wenn z. B.:

Ein Mandant bei Eisglätte auf dem nicht gestreuten Gehweg vor der Kanzlei stürzt.
Ein Brand in den angemieteten Kanzleiräumen auf das Nachbargebäude übergreift.
Der für angemietete Kanzleiräume überlassene Zentralschlüssel verloren wird (wir übernehmen z. B. die Kosten für die Erneuerung der Zylinder in den Schließanlagen).


Neben den üblichen Risiken aus einem Bürobetrieb sowie berufsbedingter Außentätigkeit sind insbesondere ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert:
die Vermietung von Wohnungen, Ladenlokalen, Büros auf dem Kanzleigrundstück
Schäden an gemieteten Kanzleiräumen durch Leitungswasser, Abwasser bis 500.000 EUR
Schäden aus dem Verlust von Zentralschlüsseln bis 10.000 EUR
das Abhandenkommen eingebrachter Sachen von Kanzleiangehörigen und Besuchern bis 30.000 EUR
Tätigkeitsschäden auf fremden Grundstücken bis 50.000 EUR
Schäden an gemieteten Kanzleiräumen durch Brand oder Explosion bis 2.000.000 EUR (keine Selbstbeteiligung) sonstige Schäden bis 100.000 EUR (Selbstbeteiligung 250 EUR)
Schäden überall auf der Welt bei Geschäftsreisen
die Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 3.000 l Gesamtfassungsvermögen
Heizöltanks zur Raumbeheizung mit einem Fassungsvermögen bis 10.000 l
Falls gewünscht, kann auch eine
Privat-Haftpflichtversicherung eingeschlossen werden.
Hier einige Schadenbeispiele.

Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Anwaltsnotare
Beispiele aus der Schadenpraxis:
Ein Rechtsanwalt versäumte es, den Eigentümer eines Gewerbegrundstückes darauf hinzuweisen, dass Ersatzansprüche gegen Pächter gemäß §§ 548 BGB in 6 Monaten nach Räumung des Grundstückes verjähren. Es konnten daher Ersatzansprüche von über 500.000 EUR nicht mehr geltend gemacht werden.
Ein Rechtsanwalt führte zur Vorbereitung eines Bauprozesses ein Beweissicherungsverfahren nur gegen die ausführenden Firmen durch. Als sich herausstellte, dass es sich bei den Baumängeln um Planungsfehler handelte, waren Ansprüche gegen den Architekten bereits verjährt. Wir zahlten für unseren Versicherungsnehmer über 150.000 EUR.
Ein Rechtsanwalt vertrat seinen Mandanten in einem Zwangsversteigerungsverfahren und klärte nicht, ob der Mandant die erforderliche Sicherheit gemäß §§ 67ff ZVG leisten konnte. Dem Mandant entging hierdurch eine günstige Ersteigerung des Grundstücks. Er forderte Ersatz des ihm entstandenen Schadens von über 1 Mio. EUR. Zur Erledigung der Sache zahlte die Berufs-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Anwaltsnotare vergleichsweise 100.000 EUR an den Mandanten.
Ein Mandant erklärte auf Anraten seines Anwalts nach einem Freispruch, dass er auf Entschädigung wegen erlittener Untersuchungshaft verzichte. Anwalt und Mandant hatten hierbei nur an die Entschädigung gemäß §§ 7 Abs. 3 StrEG in Höhe von 11 EUR pro Tag gedacht, nicht hingegen an den Ersatz für Vermögensschäden gemäß § 7 Abs. 2 StrEG. Der Mandant verlangte Schadenersatz wegen entgangener Entschädigung für angeblich 125.000 EUR Verdienstausfall.

Interessiert?

Bei Interesse an dieser speziellen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wenden Sie sich bitte an    Kontakt.

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